Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 23.5.2012 den Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beschlossen. Das Jahressteuergesetz 2013 umfasst insgesamt 49 einzelne Steuerrechtsänderungen aus unterschiedlichen Steuerbereichen.
Download Gesetzesentwurf
Download Zeitplan
Besonders hervorzuheben sind dabei folgende Maßnahmen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013:
Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfristen im Steuerrecht für Unterlagen, die bisher 10 Jahre aufbewahrt werden mussten, werden im Interesse des Bürokratieabbaus verkürzt:
In einem ersten Schritt (ab 2013) auf acht Jahre, in einem weiteren Schritt (ab 2015) auf sieben Jahre. Auch im Handelsgesetzbuch werden die Aufbewahrungsfristen entsprechend verkürzt. Dadurch verringert sich der Umfang der insgesamt in einem Unternehmen aufzubewahrenden Unterlagen.
Freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst
Der Entwurf sieht eine Neufassung des § 3 Nummer 5 EStG als Folge der Aussetzung der Wehrpflicht ab dem 1. Juli 2011 vor. Der bisherige Wehrsold bleibt innerhalb der Bezüge für den freiwilligen Wehrdienst steuerfrei gestellt. Gleiches gilt für das Dienstgeld für wehrübungsleistende Reservisten. Der Wehrsold nach § 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes beträgt gegenwärtig ca. 280 bis 350 Euro monatlich.
Steuerfrei gestellt wird ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld. Dies beträgt derzeit monatlich maximal 336 Euro.
Lohnsteuerabzugsverfahren
Als Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer erlaubt die Finanzverwaltung auf Antrag, die Geltungs¬dauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer‑Ermäßigung beim Finanzamt ist damit entbehrlich.
Elektromobilität
Als eine Maßnahme zur Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität wird in das Einkommensteuergesetz eine Regelung zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen aufgenommen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums Nr. 20/2012 vom 23.05.2012